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BFH, 24.04.1992 - VI R 94/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einordnung von Tropenkleidung als abzugsfähige Berufskleidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 06.12.1990 - IV R 65/90
Aufwendungen für Berufskleidung nur Betriebsausgaben, wenn außerberufliche …
Auszug aus BFH, 24.04.1992 - VI R 94/89
Die Anschaffung normaler bürgerlicher Kleidung führt aber im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG selbst dann nicht zu einem Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, daß die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1990 IV R 65/90, BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348, 349).Ein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Bekleidung scheidet wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bereits immer dann aus, wenn die Benutzung eines Kleidungsstücks als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348, 249).
- BFH, 06.11.1986 - VI R 135/85
Zum Abzug von Werbungskosten und zur entsprechenden Anwendung der …
Auszug aus BFH, 24.04.1992 - VI R 94/89
Es rügt die Verletzung der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 12 Nr. 1 EStG und trägt vor: Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 6. November 1986 VI R 135/85 (BFHE 148, 283, BStBl II 1987, 188) klargestellt, daß die Verweisung auf die Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts zur Ermittlung des zutreffenden Werbungskostenabzugs dort ihre Grenze findet, wo diese Vorschriften mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mehr vereinbar seien und die Aufwendungen unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 EStG fielen. - BFH, 20.03.1992 - VI R 55/89
Keine Werbungskosten durch umzugsbedingten Bekleidungswechsels
Auszug aus BFH, 24.04.1992 - VI R 94/89
Der Senat hat nach Ergehen der Vorentscheidung mit dem Urteil vom 20. März 1992 VI R 55/89 BFHE 168, 83 entschieden, daß bei einem beruflich veranlaßten Umzug die Aufwendungen für Bekleidung, die wegen des mit dem Umzug verbundenen Klimawechsels angeschafft worden sind, nicht als Werbungskosten abziehbar sind.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2021 - L 2 BA 26/21
Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen formal als Amateur …
bb) Bei dieser Ausgangslage ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass Anschaffung normaler bürgerlicher Kleidung (unter Einschluss normaler bürgerlicher Sportkleidung) im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG selbst dann nicht zu einem Werbungskostenabzug führt, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden (BFH, Urteil vom 24. April 1992 - VI R 94/89 -, Rn. 8, juris). - BFH, 15.10.1999 - IX B 91/99
Herstellungskosten, Nutzungsdauer eines Arbeitszimmers und Berufskleidung
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, daß ein Werbungskostenabzug bereits immer dann ausscheidet, wenn die Benutzung eines Kleidungsstücks als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt, auch wenn das Kleidungsstück so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird (BFH-Urteile vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202; vom 24. April 1992 VI R 94/89, BFH/NV 1993, 12).